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Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile

Allgemeines

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Be- stätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung an- nimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebo- te, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Be- stellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärun- gen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

 

Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Bei- lagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

 

Pläne und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Verein- barung nicht verbindlich. Angaben in technischen Un- terlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei an- erkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Ver- einbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle gehen zu Lasten des Be- stellers.

Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der ver- tragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Mate- rialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpas- sung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff.

7.2 genannten Gründe verlängert wird, die vom Bestel- ler gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnis- sen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren

oder Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwen- dungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.

 

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in fol- genden Raten zu bezahlen:

ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,

ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,

der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zins- verhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Satz des Leitzinses der Schweizerischen Na- tionalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Liefe- rungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollstän- dig erhalten hat.

Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentli- chen Registern oder dergleichen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf sei- ne Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, da- mit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder be- einträchtigt noch aufgehoben wird.

 

Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen techni- schen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereit- schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig

zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferun- gen oder Leistungen verursacht; oder

wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann (Force Majeure), ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, ter- roristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revo- lutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Or- ganen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Ex- plosion, Naturereignisse; oder

wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungs- bedingungen nicht einhält; oder

wenn andere Umstände eintreten, welche der Liefe- rant nicht zu vertreten hat.

Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Be- steller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der An- spruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des ver- späteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Ver- zugsentschädigung.

Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nach- frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die An- nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verwei- gern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumut- bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Ein- schränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder gro- be Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

 

Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lie- ferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ge- lagert und versichert.

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen so- weit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu ver- einbaren und vom Besteller zu bezahlen.

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistun- gen als genehmigt.

Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Be- steller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprü- che ausser den in dieser Ziff. 9 sowie Ziff. 10 (Gewähr- leistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

 

Gewährleistung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Ge- währleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewähr- leistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Er- satz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewähr- leistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Bestel- ler oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vorneh- men oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetre- ten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Ge- legenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde- rung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Liefe- ranten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Perso- nal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen aus- drücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusi- cherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleis- tungsfrist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferan- ten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Her- absetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist be- hoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuer- statten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. in- folge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemi- scher oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Liefe- ranten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu ver- treten hat.

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausfüh- rung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaf- ten hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche aus- ser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.

 

Exportkontrolle

Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrol- le, Handelssanktionen und Embargos unterstehen kön- nen und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gül- tigen Wortlaut anwendbar sind.

 

Datenschutz

Der Lieferant bearbeitet die Daten des Bestellers ge- mäss der Datenschutzerklärung des Lieferanten.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Besteller der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist, der die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbe- sondere die Rechtmässigkeit der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten, gewährleistet. Der Lieferant ver- arbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers und bietet einzig Gewähr für diejenigen Ver- pflichtungen gemäss den geltenden Datenschutzgeset- zen, die ausdrücklich an die Verarbeiter gerichtet sind, und handelt nach den Anweisungen des Bestellers.

Die vom Besteller bzw. Lieferanten zum Zwecke der Be- stellung von Lieferungen und Leistungen angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail- Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden vom Liefe- ranten bzw. Besteller zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- oder Zahlungsvorgang be- teiligt sind. Die mit der Verarbeitung personenbezoge- ner Daten befassten Mitarbeitenden der Vertragspartei- en werden über den vertraulichen Charakter der

personenbezogenen Daten informiert und erhalten an- gemessene Anweisungen über ihre Pflichten.

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass er seine Zustimmung zu Änderungen dieser Datenschutz- klausel und/oder zu zusätzlichen Datenverarbeitungs- oder Datenschutzvereinbarungen und deren Anwen- dung auf die durch den Lieferanten von Zeit zu Zeit erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht verwei- gert oder hinauszögert. Dies bezieht sich insbesondere auf solche Änderungen, die nach vernünftiger Einschät- zung des Lieferanten erforderlich sind, um die gelten- den Datenschutzgesetze und -vorschriften und/oder Richtlinien einer zuständigen Aufsichtsbehörde einzu- halten.

Der Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Lieferant Daten des Bestellers für Werbe- und Informationszwecke über vom Lieferanten angebotene Produkte und Dienstleistungen verwendet, insbesonde- re im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails, E-Mail-News etc.; der Besteller kann jedoch die Verwendung seiner Daten für Werbe- und Informationszwecke jederzeit untersagen.

 

Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechts- folgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zu- sammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehö- riger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schaden- ersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rück- tritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall beste- hen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Ge- winn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprü- chen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend ge- macht werden, ist ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrläs- sigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen.

Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

Montage

Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemei- nen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schwei- zerischen Recht.

 

Beilage: Gleitpreisformel

Pfingstweidstrasse 102, 8005 Zürich, Tel. +41 44 384 41 11